Offenbach, den 22.12.2024

Sehr geehrter Herr Stadtverordnetenvorsteher,

gemäß § 50 HGO richten die Stadtverordneten der Ofa-Fraktion die nachstehende Anfrage an den Magistrat mit der Bitte um Beantwortung innerhalb der geschäftsordnungsgemäßen Frist.

Vorbemerkung:

Laut Bebauungsplan BPL_118_k1 von 2006 ist im Dreieichpark ein Spielplatz vorgesehen. Diesen gibt es jedoch nicht. Es gibt Wünsche aus der Nachbarschaft, dort einen Ballspielbereich einzurichten. Dieser kann so dimensioniert und ausgestattet werden, dass er nicht für wettkampfmäßige Betätigung geeignet ist. Laut einem Gerichtsurteil2 handelt es sich dann nicht um einen „Bolzplatz“ sondern um einen „Ballspielbereich innerhalb eines Spielplatzes”.

https://www.offenbach.de/medien/bindata/of/karten-plaene/Bebauungsplanuebersicht_/Internetformat/BPL_118_k.pdf

2 Verwaltungsgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Aug. 2006 – 6 K 1563/06 – ra.de.

Hierzu haben wir folgende Frage:

Falls ein privater Investor einen solchen Ballspielbereich finanziert, kann er dafür eine Genehmigung bekommen?

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Annette Schaper Herget
Fraktionsvorsitzende