beschlossen durch die Gründungsversammlung am 22.06.2022
geändert durch die Mitgliederversammlung am 15.06.2024

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Präambel

Der Wählerverein Offenbach für alle verfolgt seine Ziele auf dem Boden des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und der Landesverfassung des Landes Hessens.

Die Mitglieder von Offenbach für alle verstehen sich als unabhängige Einwohnerinnen und Einwohner sowie Bürgerinnen und Bürger dieser Stadt, die nur ihrem Gewissen verpflichtet sind und in keiner Abhängigkeit zu politischen Parteien stehen.

Die politische Willensbildung soll sich von den Menschen unserer Stadt zu den gewählten Stadtverordneten vollziehen und nicht umgekehrt.

Das ständige Bemühen von Offenbach für alle um das bestmögliche Gemeinwohl in unserer Stadt und eine bürgernahe Demokratie schließt die Bevorzugung einzelner Personen oder Bevölkerungsgruppen aus.

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Offenbach für alle“. Als Kurzform wird „Ofa“ verwendet.
  1. Er ist ein rechtsfähiger Verein im Sinne des § 21 BGB und soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Offenbach am Main eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Offenbach für alle e.V.“ mit der Kurzform „Ofa e.V.“
  1. Der Verein hat seinen Sitz in Offenbach am Main. Juristische Anschrift und Geschäftsstelle ist: Goerdelerstraße 112a, 63071 Offenbach am Main.
  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Mitgestaltung des kommunalpolitischen Geschehens in der Stadt Offenbach sowie die Mitarbeit bei der politischen Willensbildung.
  1. Der Vereinszweck wird verwirklicht durch
    1. die Aufstellung einer Wahlliste zur Kandidatur und Teilnahme an den Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung Offenbach,
    2. die Aufstellung einer Wahlliste zur Kandidatur und Teilnahme an den Wahlen für den Ausländerbeirat Offenbach,
    3. die Nominierung eines Kandidaten oder einer Kandidatin zur Teilnahme an den Wahlen für den/die Oberbürgermeister/-in der Stadt Offenbach,
    4. die gemeinsame Erarbeitung eines politischen Grundsatzprogramms, über welches die Mitglieder abstimmen,
    5. die öffentliche Kommentierung des kommunalpolitischen Geschehens,
    6. die Unterstützung der Kandidaten und Kandidatinnen in Wahlkämpfen und
    7. die Organisation von Veranstaltungen zu kommunalpolitischen Themen.
  1. Die Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig und verfolgen ausschließlich uneigennützige Ziele zum Wohle der Allgemeinheit. Die Verfolgung eigenwirtschaftlicher Zwecke ist ihnen und dem Verein versagt.
  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon ausgenommen können Geschäftsbesorgungen vergütet werden.
  1. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
  1. Mitglieder politischer Parteien und anderer Wählervereinigungen können nicht Vereinsmitglieder werden.
  1. Jede natürliche oder juristische Person kann auch als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Über diese Anträge entscheidet ebenfalls der Vorstand. Die fördernden Mitglieder haben jedoch kein Stimmrecht und können nicht in den Vorstand gewählt werden.
  1. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Entrichtung des ersten Beitrags.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch freiwilligen Austritt,
    2. durch Ausschluss,
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste und
    4. durch Tod.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  1. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
  1. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen oder die Satzung gröblich verstoßen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich zu äußern.
  1. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Ausschlussgründe mitzuteilen. Ein vom Vorstand ausgeschlossenes Mitglied kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung über die Aufhebung seines Ausschlusses beantragen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Zweidrittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder über den Antrag. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist dem betroffenen Mitglied durch den 1. Vorsitzenden oder den 2. Vorsitzenden schriftlich mitzuteilen, sofern das betroffene Mitglied bei der Beschlussfassung nicht anwesend war.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben.
  1. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch eine Beitragsordnung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung und
    2. der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt.
  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme.
  1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für folgende Angelegenheiten
    1. die Entgegennahme des Jahresberichts (Geschäftsbericht) des Vorstandes,
    2. die Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer,
    3. die Entlastung des Vorstandes,
    4. die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
    5. die Wahl von zwei Kassenprüfern,
    6. die Beschlussfassung über die beantragte Aufhebung eines Vorstandsbeschlusses zum Ausschluss von Mitgliedern,
    7. die Beschlussfassung über die Höhe und Modalitäten der Mitgliedsbeiträge,
    8. die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
    9. die Beschlussfassung über das Programm des Vereins,
    10. die Entscheidung über Angelegenheiten aus dem Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, welche zur Entscheidung an die Mitgliederversammlung verwiesen wurden und
    11. die Beratung und Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 § 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche oder elektronische Benachrichtigung und unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgelegt.
  1. Die Frist beginnt mit dem übernächsten Werktag nach der Absendung der Einladung.
  1. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugestellt, wenn es an die letzte dem Verein bekanntgegebene Post- oder E-Mail-Adresse gerichtet ist.
  1. Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

§ 9 Anträge zur Tagesordnung

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten und Anträge nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
  1. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
  1. Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
  1. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.

§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes wahlberechtigte Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Abgestimmt wird grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der Stimmen, ausgenommen in den Fällen von Satzungsänderungen (§ 17) und der Auflösung des Vereins (§ 18) und soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Sobald mindestens ein Mitglied eine geheime Abstimmung wünscht, ist geheim abzustimmen.
  1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
  1. Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll wird vom Schatzmeister geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der Versammlungsleiter einen Protokollführer. Das Protokoll soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, des Wahlleiters und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben, bei allen sonstigen Anträgen der Wortlaut des beschlossenen Antrags.
  1. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
  1. Sofern Wahlen anstehen, wird der Wahlvorgang von einem zu wählenden Wahlleiter durchgeführt. Er entscheidet über die Gültigkeit der abgegebenen Stimmen und gibt das Wahlergebnis bekannt.
  1. Die Wahlen der Vorstandsmitglieder, die Absetzung von Vorstandsmitgliedern sowie die Abstimmung, ob der Beschluss eines Ausschlusses von Mitgliedern aufgehoben werden soll, erfolgen geheim.
  1. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Über die Zulassung von Gästen, der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der Vorstand. Die Mitgliederversammlung kann diese Entscheidung ändern.

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  1. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn wichtige kommunalpolitische Entscheidungen anstehen oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der Antrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.
  1. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 7, 8, 9 und 10 entsprechend.

§ 12 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus
    1. dem 1. Vorsitzenden,
    2. dem 2. Vorsitzenden,
    3. dem Schatzmeister und
    4. den Beisitzern, deren Anzahl von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
  1. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden und den 2.
    Vorsitzenden vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt
  1. Der Schatzmeister ist verfügungsberechtigt gegenüber der Bank für
    1. Überweisungen,
    2. Erteilung von Einzugsermächtigungen für Lastschriften,
    3. Bargeldabhebungen und
    4. Entgegennahme von Kontoauszügen, sonstigen Abrechnungen oder Aufstellungen.
  1. Keine Person kann mehrere Vorstandsämter innehaben.
  1. Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören
    1. die Führung der Geschäfte und Erledigung der laufenden Aufgaben,
    2. die Führung der Kassengeschäfte,
    3. die Aufstellung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung,
    4. die Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern,
    5. die Beschlussfassung über die Bildung und Zielsetzung von Fachbereichen und Arbeitskreisen,
    6. die Vorbereitung und Umsetzung von Schwerpunkten in der fachlichen, kommunalpolitischen Arbeit,
    7. die Entscheidung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse,
    8. die Vorbereitung und Durchführung von Mitgliederversammlungen, Bildungs- oder anderer Veranstaltungen,
    9. die regelmäßige Kommunikation mit den Mitgliedern über seine Arbeit und
    10. die Beschlussfassung über alle Vereinsangelegenheiten, für die nicht die anderen Organe zuständig sind.

§ 13 Amtsdauer des Vorstands

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, beginnend vom Tage der Wahl, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl eines Vorstandsmitglieds ist zulässig.
  1. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

§ 14 Sitzungen und Beschlussfassung des Vorstands

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall von einem anderen Mitglied des Vorstands schriftlich, telefonisch oder elektronisch einberufen werden
  1. Der Vorstand tagt mindestens viermal pro Jahr.
  1. Der Vorstand ist einzuberufen, wenn dies mindestens von der Hälfte der Vorstandsmitglieder beantragt wird.
  1. Die Einladungsfrist beträgt sieben Tage. Mit der Einladung wird eine Tagesordnung mitgeteilt.
  1. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Ist die Hälfte nicht anwesend, so ist erneut einzuladen.
  1. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen.
  1. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der 2. Vorsitzende oder ein auf der Sitzung bestelltes Mitglied des Vorstands.
  1. Auf der Vorstandssitzung wird das Protokoll durch den Schatzmeister geführt. Im Verhinderungsfall durch ein anderes bestelltes Mitglied des Vorstands.
  1. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Ein Vorstandsbeschluss kann auch auf schriftlichem Wege, telefonisch oder elektronisch gefasst werden. Die Beschlüsse sind zu protokollieren und vom Leiter der Vorstandssitzung und dem Protokollführer zu unterschreiben.
  1. Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann die Teilnahme Dritter zulassen.

§ 15 Kassenprüfung

  1. Zur Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung werden zwei Kassenprüfer durch die Mitgliederversammlung gewählt.
  1. Die Kassenprüfer führen mindestens einmal jährlich eine Kassenprüfung vor der ordentlichen Mitgliederversammlung durch.
  1. Die Kassenprüfer fertigen einen Bericht an und geben diesen auf der Mitgliederversammlung zur Kenntnis.

§ 16 Aufstellungsversammlungen

  1. Die Kandidaten und Kandidatinnen für die Wahlen zur Stadtverordnetenversammlung, zum Ausländerbeirat und zur Oberbürgermeisterwahl werden jeweils in einer Aufstellungsversammlung gewählt.
  2. Es gelten die Regelungen des Landes Hessen zur Aufstellung von Wahlvorschlägen für die Kommunal-, Bürgermeister- und Ausländerbeiratswahlen.
  3. Die Regelungen des § 8 (2), (3) und (4) zur Einberufung gelten entsprechend.
  4. Wahlberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins, die ihren Wohnsitz in der Stadt Offenbach haben.
  5. Wählbar zur Kommunal- oder Ausländerbeiratswahl, sind alle Mitglieder des Vereins oder andere natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Stadt Offenbach haben und das passive Wahlrecht zur Kommunalwahl oder zum Ausländerbeirat besitzen. Zur Oberbürgermeisterwahl sind alle natürlichen Personen berechtigt, die das passive Wahlrecht zum Oberbürgermeister besitzen.
  6. Bei Vorliegen einer Wahlliste mit vorgeschlagenen Kandidaten und Kandidatinnen wird über die Wahlliste in einem geheimen Wahlgang mit „Ja“ oder „Nein“ abgestimmt, sofern keine Gegenkandidaten benannt werden oder keine Änderung der Reihenfolge beantragt wird. Die Wahlliste ist angenommen, wenn sie die Mehrheit der Stimmen erreicht hat.
  7. Bei Nennung von Gegenkandidaten oder im Falle einer beantragten Änderung der Reihenfolge sind diese Kandidaten oder Kandidatinnen und ihre Listenplätze einzeln und geheim zu wählen. Gewählt ist der- oder diejenige, der/die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte. In allen Fällen wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen abgestimmt.
  8. Über den Ablauf der Aufstellungsversammlung ist neben der gesetzlich vorgeschriebenen Niederschrift ein Protokoll zu führen.

§ 17 Satzungsänderungen

  1. Eine Änderung der Satzung bedarf der Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der gültigen Stimmen.
  1. Eine etwaige Satzungsänderung ist dem zuständigen Amtsgericht (Vereinsregister) bekannt zu geben. Falls das Amtsgericht Einwendungen hat, muss dies durch Vorstandsbeschluss geheilt werden.

§ 18 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dafür einzuberufenden Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung kann nur mit Mehrheit von Zweidritteln (2/3) der gültigen Stimmen beschlossen werden.
  1. Der Vorstand ist für die Abwicklung des Vereins zuständig.
  1. Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft mit der Maßgabe, dass das Vermögen nur für gemeinnützige Zwecke Verwendung finden darf.

§ 19 Inkrafttreten

Die Satzung wurde am 26.06.2022 in Offenbach von der Gründungsversammlung beschlossen. Sie tritt somit am 26.06.2022 in Kraft.